Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
26. Mai 1994
§ 131
§ 131 – Pflegevorsorgefonds
In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.
Kurz erklärt
- Es wird ein spezielles Vermögen geschaffen.
- Der Fonds heißt „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“.
- Dieser Fonds gehört zur sozialen Pflegeversicherung.
- Er dient der finanziellen Absicherung in der Pflege.
- Ziel ist es, die Pflegeleistungen langfristig zu sichern.