Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 26. Mai 1994
§ 131

§ 131 – Pflegevorsorgefonds

In der sozialen Pflegeversicherung wird ein Sondervermögen unter dem Namen „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“ errichtet.

Kurz erklärt

  • Es wird ein spezielles Vermögen geschaffen.
  • Der Fonds heißt „Vorsorgefonds der sozialen Pflegeversicherung“.
  • Dieser Fonds gehört zur sozialen Pflegeversicherung.
  • Er dient der finanziellen Absicherung in der Pflege.
  • Ziel ist es, die Pflegeleistungen langfristig zu sichern.